Teilnahme an einer Sportveranstaltung des Kindes während der Umgangszeit des anderen Elternteils

Die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung des Kindes (z. B. Sportwettkämpfen) ist  – jedenfalls bezogen auf den öffentlichen Teil der Veranstaltung – grundsätzlich beiden getrenntlebenden Elternteilen (gleichzeitig) erlaubt.

OLG Karlsruhe (2. Zivilsenat), Beschluss vom 21.05.2021 – 2 UF 181/20

Zum Sachverhalt

Die Beteiligten Eltern sind getrennt lebende Eheleute, das aus ihrer Ehe hervorgegangene Kind lebt seit der Trennung beim Vater. Die Mutter beantragte nun im Rahmen eines Umgangsverfahrens, dem Vater zu untersagen, ohne ihre vorherige explizite Zustimmung Basketballspiele des gemeinsamen Kindes aufzusuchen, die während ihrer Umgangszeiten stattfinden.

Das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht hatte den Antrag der Mutter zurückgewiesen, das Gericht sah die Voraussetzungen für eine entsprechende Auflage an den Vater nicht als gegeben an. Insbesondere sei eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Teilnahme des Vaters an den Veranstaltungen nicht erkennbar.

Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht erteilte dem Begehren der Mutter eine erneute Absage.

Der zum Umgang berechtigte Elternteil kann zwar während der Umgangskontakte grundsätzlich auch darüber bestimmen, mit wem das Kind während dieser Zeit Kontakt hat und mit wem nicht (§ 1632 Abs. 2 BGB) und der betreuende Elternteil kann für die Umgangszeiten beim anderen Elternteil nicht auf seine eigene Anwesenheit oder die einer ihm nahestehenden Person bestehen.

Die Richter stellten in ihrer Entscheidung aber klar, dass die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung (wie z.B. musikalische Aufführungen, Sportwettkämpfe, Einschulungs- und sonstige Schulfeiern) zumindest grundsätzlich – und bezogen auf den öffentlichen Teil der Veranstaltung – auch bei getrennt lebenden Elternteilen sowohl dem betreuenden als auch dem umgangsberechtigten Elternteil offensteht. Es besteht damit für keinen Elternteil ein grundsätzlicher Anspruch darauf, dass der andere Elternteil sich von öffentlichen Veranstaltung des Kindes fernhält, die in seine Betreuungszeiten fallen. Dies gilt i.Ü. auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 1632 Abs. 2 BGB, da der (jeweils) andere Elternteil kein „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift ist.

Maßgeblich: Untersuchung des Einzelfalles

Das OLG Karlsruhe macht in seiner Entscheidung nochmals deutlich, dass Entscheidungen im Sorge- und Umgangsrecht stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu treffen sind. So könne ein Teilnahmeverbot für den Vater auch dann (ausnahmsweise) in Betracht kommen, wenn nur auf diese Weise eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden kann. Allerdings hatten sich weder aus der Anhörung des Kindes vor dem Familiengericht in 1. Instanz noch aus seiner Anhörung im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Kind durch die Anwesenheit des Vaters in einem solchen Maße belastet war, dass hierdurch der Bereich einer Kindeswohlgefährdung erreicht würde.

Fazit aus der Entscheidung

Über das Umgangsrecht und dessen konkrete Ausübung wird häufig wie um eine Trophäe gestritten, gerichtliche Verfahren werden schnell zur Arena für elterliche Konflikte. Das Kind und dessen Bedürfnisse oder Wünsche geraten dabei schnell aus dem Fokus. Die vorstehende Entscheidung verdeutlicht, dass sich nicht jeder Wunsch auf eine möglichst vollständige Trennung von dem anderen Elternteil rechtlich umsetzen lässt.

Die Entscheidung zeigt zudem, dass sich im kindschaftlichen Umgang aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung bestenfalls ein grobes Gerüst für die (konkrete) Ausgestaltung der Umgangskontakte ableiten lassen und dass Entscheidungen zum Umgangsrecht immer im Einzelfall und nach sorgfältiger Prüfung der Umstände zu treffen sind.

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